- Der am 26.10.1961 in Wybelsum gegründete Sportverein führt den Namen SV „Frisch - Auf“ Wybelsum e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Emden - Wybelsum. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emden eingetragen.
- Der Verein ist Nachfolgeverein des Arbeitersportvereines „Frisch - Auf“ von 1926.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der zuständigen Landesfachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
- Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Neufassung der Satzung des
SV „Frisch-Auf“ Wybelsum e. V.,
Stand 12.03.2004
§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und etwaige Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluß eines Quartales zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. - Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluß kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens das den Hinweis auf den Ausschluß zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 5 Maßregelungen
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung des Vereinsamtes mit sofortiger Suspendierung – auf Zeit
d) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
e) Ausschluß aus dem Verein. - der Bescheid über die Maßregelungen ist per Einschreibebrief zuzustellen.
§ 6 Beiträge
- Die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr werden vom Vorstand festgesetzt.
- Beitragsveränderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters – der Jugendleiterin steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr zu.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an einer Mitgliederversammlung, den Abteilungsveranstaltungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer First von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. - Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand.
- Mit der Einberufung der Mitgliederversammlungen ist die Tagesordnung mitzuteilen. Für die ordentliche Mitgliederversammlung muß sie folgende Tagesordnungspunkte (TOP) enthalten:
a) Berichte des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge - Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen,, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. - Anträge können gestellt werden.
a) von den Mitgliedern
b) von den Vereinsorganen - Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wen diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschließt, das der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Dringlichkeitsanträge sind vor Eintritt in die Tagesordnung zu stellen.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden. - Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand (GV):
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und dem Jugendleiter
b) als erweiterter Vorstand (EV):
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Sportwart, der Frauenwartin, der Jugendleiterin, dem Pressewart, dem Sozialwart, den Sparten- und Abteilungsleitern, je ein Stellvertreter der Abteilungen Wirtschaft / Finanzen und Verwaltung. - Vorstand im Sinne des § 26 DGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. - Die Spartenleiter werden von den Mitgliedern der Sparten gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. Er unterstützt den geschäftsführenden Vorstand und hilft bei der Entscheidungsfindung.
- Die Aufgabenbereiche des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sind in einem Organisationsplan festzulegen.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der Vorstandssitzungen, der Ausschußsitzungen, der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Wahlen
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden im jährlichen Wechsel jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren wie folgt gewählt:
a) Der Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Jugendleiter und die Jugendleiterin, der Stellvertreter der Abteilung Wirtschaft / Finanzen
b) Der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Sportwart, der Pressewart, die Frauenwartin, der Sozialwart und der Vertreter der Abteilung Verwaltung.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist für die nächste Periode nicht zulässig.
- Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auslösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde. - Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Landessportbund Niedersachsen mit der Zweckbestimmung, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
§ 15 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am.................. genehmigt und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft.
Sonstiges:
Soweit erforderliche Bestimmungen in der Satzung nicht enthalten sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Emden - Wybelsum, 12. März 2004
Der geschäftsführende Vorstand
Ansgar Hinrichs, 1. Vorsitzender
Michael Müller, 2. Vorsitzender
Manfred Beekhuis, Schatzmeister
Martina Wellendorf-Pilzen, Geschäftsführerin
Gerd Heeren, Jugendleiter